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Ich bin Handwerker – kann ich mein Gewerbe in der PostWerkStatt anmelden?

Ich bin Handwerker – kann ich mein Gewerbe in der PostWerkStatt anmelden?

Wer an ein klassisches Handwerk denkt, hat meistens sofort das Bild einer großen Werkstatt, rauchender Maschinen oder eines Lagers voller Baumaterialien vor Augen. Doch die Realität moderner Handwerksbetriebe sieht heute oft ganz anders aus: Viele Dienstleister im Handwerksbereich sind tagtäglich direkt bei ihren Kunden vor Ort, arbeiten als mobile „Rollwerkstatt“ oder benötigen schlichtweg keine eigene, riesige Betriebshalle.

Trotzdem verlangt das Gesetz bei der Gewerbeanmeldung eine offizielle Geschäftsadresse. Da stellt sich die Frage:

Kann ich als Handwerker mein Gewerbe in der PostWerkStatt anmelden?

Die kurze Antwort lautet: Ja, absolut! Jedes Gewerbe kann seinen Sitz in der PostWerkStatt haben. Damit gewerberechtlich aber alles auf der ganz sicheren Seite ist, gibt es ein wichtiges Detail zu beachten: den Unterschied zwischen einem reinen Bürostandort und einer Betriebsstätte.

Was ist eine Betriebsstätte und kann diese in der PostWerkStatt sein?

Unter einer Betriebsstätte versteht man im Gewerberecht eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient – also beispielsweise eine echte Werkstatt, in der geschweißt und gehobelt wird, oder ein Verkaufsraum.

In der PostWerkStatt bieten wir dir eine repräsentative Geschäftsadresse und ein professionelles Virtual Office an. Das bedeutet: Eine physische Handwerkswerkstatt mit Maschinen und Produktion oder ein Lager für schwere Baumaterialien können wir dir in unseren Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen.

Das ist aber überhaupt kein Problem! Denn dein Firmensitz in der PostWerkStatt muss nicht zwingend deine Betriebsstätte sein.

Die Lösung: Die PostWerkStatt als reiner Bürostandort

Wenn du als Handwerker keine ortsfeste Werkstatt in Ottensheim betreibst – weil du entweder gar keine stationäre Betriebsstätte benötigst (z. B. als mobiler Dienstleister) oder deine Werkstatt ganz woanders liegt –, wird die PostWerkStatt bei der Gewerbebehörde einfach als reiner Bürostandort gemeldet.

Damit die Behörden genau Bescheid wissen und alles rechtlich einwandfrei geregelt ist, genügt eine kurze, formlose Mitteilung an die Gewerbebehörde (z. B. per E-Mail). Das sieht in der Praxis so aus:

Vorlage für die Mitteilung an die Behörde:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Sie informieren, dass für mich [Dein Name] und mein Gewerbe [Gewerbe einfügen, bitte auch GISA-Zahl anführen] der Standort Linzer Straße 17 in 4100 Ottensheim nur als Bürostandort geführt wird, nicht als Betriebsstätte. Ich ersuche daher um einen entsprechenden Vermerk im Gewerberegister.

Ich verfüge für meine Tätigkeiten über keine eigene Betriebsstätte / meine genehmigte Betriebsstätte befindet sich in [Adresse deiner echten Werkstatt einfügen]. (Bitte den nicht zutreffenden Satzteil für die Behörde streichen)

Mit diesem unkomplizierten Hinweis weiß die Behörde sofort, dass an der Adresse in Ottensheim die administrative Arbeit (Post, Rechnungen, Kundenservice) erledigt wird, während die eigentliche Handwerkstätigkeit mobil oder an einem anderen, dafür genehmigten Ort stattfindet.

Fazit: Flexibel, professionell und gewerberechtlich sicher

Das Beste zum Schluss:

ALLE Gewerbe können in der PostWerkStatt ihren Sitz haben.

Wenn du als Handwerker eine externe Betriebsstätte hast oder komplett mobil als „Rollwerkstatt“ direkt beim Kunden arbeitest, schränkst du den Sitz in der PostWerkStatt bei der Anmeldung einfach auf den reinen Bürobetrieb ein. So nutzt du alle Vorteile einer professionellen Geschäftsadresse, trennst Privates von Beruflichem und bist gewerberechtlich auf der ganz sicheren Seite!

Du möchtest dein Handwerksgewerbe bei uns anmelden? Melde dich einfach bei uns – wir unterstützen dich gerne bei den nächsten Schritten!

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