Verpackte Produkte für den Versand – PPWR-Bevollmächtigter für Onlineshops in Österreich

PPWR Bevollmächtigten-Service nach EU-Verpackungsverordnung (PPWR) & Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

 
Du bist ein Kleinunternehmen und vertreibst verpackte Waren nach Österreich? Gemäß der europäischen Verpackungsverordnung und dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz benötigen ausländische Hersteller oder Fernabsatzhändler einen rechtlichen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich.
Wir haben viele Jahre Erfahrung als Repräsentanz für Virtual Offices – und bieten ab sofort auch im Rahmen der PPWR ein schlankes, unkompliziertes Service als offizieller Ansprechpartner für die Marktüberwachung und im EDM-Portal.

 

Exakt zugeschnitten auf kleine Betriebe im Rahmen der gesetzlichen Pauschalierung.

Behördlich anerkannt

Wir sind behördlich registrierte und anerkannte Bevollmächtigte (EDM).

Was bieten wir an?

Österreichische Zustell- und Vertretungsadresse

Offizielle Benennung der PostWerkStatt als dein inländischer Bevollmächtigter für Behörden und Marktüberwachung.

Dokumenten-Vorbereitung & Aufbewahrung

Fristgerechte Bereitstellung (binnen max. 10 Tagen bei Behördenanfragen) und Archivierung (für 5 Jahre) der erforderlichen Unterlagen (sowie technische Dokumentationen und Nachweise) für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Die genannten Fristen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben mit Stand 2026.

EDM-Schnittstelle

Unterstützung bei der Einbindung und Registrierung im österreichischen EDM-Portal sowie Begleitung bei den behördlichen Meldesystemen im Rahmen der pauschalierten Abwicklungen.

Behördenkommunikation

Schnittstelle zu den österreichischen Behörden bei begründeten Konformitätsnachweisen oder notwendigen Korrekturmaßnahmen.

Einfache und günstige Beglaubigung der Bevollmächtigung

Achtung: Jede PPWR-Vollmacht muss zwingend notariell beglaubigt sein.

Warum Online-Shops ohne Sitz in Österreich einen Bevollmächtigten brauchen, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Bevollmächtigte im Rahmen der EU-Verpackungsverordnung.

Wir garantieren

10-Tage-Frist

bei Behördenanfragen: Wenn die Marktüberwachungsbehörde Unterlagen anfordert, dann garantieren wir, diese innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung vorlegen zu können. (Gilt für alle bei uns evidenten Unterlagen, ausgenommen Dokumente, zu deren Bereitstellung wir DEINE Mithilfe benötigen.)

Dokumenten-Archivierung

Alle vom Hersteller oder Händler – also von dir – übergebenen Nachweise (wie die EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen) werden von uns sicher und gemäß der gesetzlichen Fristen aufbewahrt: Bei Einwegverpackungen: mindestens 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen. Bei wiederverwendbaren Verpackungen: mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen.

Für wen bieten wir an?

Unser Angebot richtet sich gezielt an kleine Marktteilnehmer und passt perfekt zu:

Kleinen Onlineshops

& Direktvermarktern, die geringe Verpackungsmengen nach Österreich liefern.

Kleinen Herstellern

und ausländischen Kleinunternehmern, die überschaubare Mengen in Verkehr bringen und eine unkomplizierte Partnerschaft suchen.

Betrieben

im Rahmen der gesetzlichen Pauschalierung: Wir arbeiten ausschließlich für Kunden, die unter die vereinfachten Pauschalierungsregelungen fallen.

Wir bieten keine komplexen Großkonzern-Abrechnungen, stundenbasierten Audits oder Großhandels-Massenabwicklungen an.

Die gesetzliche Pauschalierung

Die gesetzliche Pauschalierung im österreichischen Verpackungsrecht (verankert im Abfallwirtschaftsgesetz und der Verpackungsverordnung) ist ein vereinfachtes Melde- und Lizenzierungsverfahren für Unternehmen mit sehr geringen Umlaufmengen. Sie befreit kleine Marktteilnehmer von aufwendigen, materialgenauen Einzelmengenmeldungen und komplexen Stoffstrombilanzen.

Mengengrenze

Das Unternehmen darf im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt weniger als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und weniger als 1.500 kg gewerbliche Verpackungen auf dem österreichischen Markt in Verkehr bringen.

Deine Vorteile der Pauschalierung

Entfall der Detailmeldungen

Es ist nicht erforderlich, exakte Kilogramm-Werte nach einzelnen Materialfraktionen (wie Papier, Karton, Kunststoff, Glas oder Metall) aufgeschlüsselt zu erfassen und quartalsweise oder monatlich an das Verwertungssystem zu melden.
Pauschale Lizenzgebühr: Statt variabler, mengenabhängiger Lizenzkosten wird ein fixer Jahrestarif an ein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem entrichtet.

Minimaler administrativer Aufwand

Die bürokratischen Hürden bei der Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) werden drastisch reduziert, wodurch keine spezialisierte Buchhaltung für Verpackungsdaten nötig ist.

Wie hoch ist die pauschale Lizenzgebühr?

€ 150 zzgl 20% USt (Stand 2026).
Nach erfolgreicher Registrierung in Österreich zahlst du deine Pauschal-Lizenzgebühr jährlich direkt an ein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA).
Quelle: ARA Tarifblatt 2026

Rechtliche Grenzen und Konsequenzen

Keine Lizenzbefreiung

Die Pauschalierung ist keine Befreiung von der grundsätzlichen Pflicht, Verpackungen zu lizenzieren, sondern lediglich eine administrative Vereinfachung der Abwicklung.

Überschreitung der Obergrenze

Wird die Grenze von 1.500 kg pro Verpackungsart im Kalenderjahr überschritten, verlierst du den Anspruch auf das Pauschalmodell. In diesem Fall greift automatisch die vollumfängliche, nach Materialarten differenzierte Meldepflicht mit periodischen Berichten.

Was bieten wir nicht an?

Keine Industrielösungen

Wir bieten ausdrücklich keine Bevollmächtigten-Dienste für Industrieunternehmen, große Importeure oder Händler:innen, die über den gesetzlich definierten Kleinstmengen- und Pauschalbereich hinausgehen.

Was kostet das?

Bei uns gibt es völlig transparente Fixkosten ohne versteckte Gebühren.

Verpackungs-Bevollmächtigung (Pauschale):

€120,00 pro Kalenderjahr

(exkl. USt.) für die offizielle Vertretung und Dokumentenbetreuung im Rahmen der gesetzlichen Kleinmengen- bzw. Pauschalgrenzen – also gerade einmal € 10 pro Monat.

Inkludierte Leistungen

Bereitstellung der Adresse als inländische Vertretungsadresse, jährliche Grundbetreuung sowie Dokumentenarchivierung für die Marktüberwachung.

Bitte beachten: Etwaige Lizenzentgelte für die tatsächliche Lizenzierung der Verpackungsmengen bei Rücknahmesystemen wie der ARA oder amtliche Registrierungsgebühren des Umweltbundesamtes für das EDM-Portal sind separat direkt an die jeweiligen Institutionen zu entrichten.

Prozess: So funktioniert die Abwicklung

• E-Mail an postwerkstatt@ottensheim.at – wir antworten umgehend mit allen benötigten Unterlagen im Anhang.
• Datenprüfung: du übermittelst uns die Eckdaten deines Unternehmens zur Prüfung der Kleinstmengen-Pauschalierung.
• Vertragsabschluss: Unterzeichnung des Bevollmächtigungsvertrags und Ausstellung der offiziellen Vertretungsvollmacht.
• Einrichtung: Hinterlegung der PostWerkStatt als offizielle Zustell- und Vertretungsadresse in Österreich (inkl. EDM-Unterstützung).
• Einreichung der Kunden-Vollmacht: Wir reichen für dich die offizielle, beglaubigte Vollmacht über das EDM-Portal beim zuständigen Ministerium (BMLUK) ein.
• Offizielle Listung im Register (ZAReg)
• Freischaltung der Kunden-Konten: Im Zuge dieses Prozesses wirst du mit mir im EDM-System verknüpft, wir haben dann beide Zugang und ich kann als dein Bevollmächtigter in deinem Namen Meldungen eingeben.
• Laufende Sicherheit: Bereitstellung der geforderten Nachweise und Dokumente für die Marktüberwachung.

Wie kann ich die Vollmacht notariell beglaubigen lassen?

Deine Unterschrift (bzw. die der vertretungsbefugten Person in deinem Unternehmen, z.B. der Geschäftsführung oder der Eigentümer) muss zwingend notariell beglaubigt sein. Du kannst das bei einem Notar in deiner Nähe (also an deinem Standort, nicht in Österreich nötig!) machen lassen – oder ganz einfach und unkompliziert online mit unserem Partner notarity (einfach hier klicken und Termin vereinbaren). Die notarielle Beglaubigung via notarity kostet pauschal € 190 (netto, zzgl 20% Ust)

Was ist der nächste Schritt?

Ganz einfach: Maile uns an postwerkstatt@ottensheim.at und wir antworten (binnen max. 24 Stunden) mit den Vorlagen zur Vollmacht und unserem Vertretungs-Vertrag sowie den Antworten auf alle deine Fragen. Wenn alle Dokumente ausgefüllt sind, dann benötigen wir noch einen Ausweis, Gewerberegister-/Handelsregister-/Firmenbuchauszug und einen ganz kurzen Verifikationscall via Zoom.

Was brauchen wir von dir?

Vollmacht, den Vertrag zwischen uns beiden, einen Ausweis, Gewerberegister-/Handelsregister-/Firmenbuchauszug und einen ganz kurzen Call zur Verifikation via Zoom.

Laufdauer und Kündigung

Die Laufdauer orientiert sich an den uns vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen. Natürlich kannst du jederzeit kündigen (mit 4 Wochen Frist), für die restliche, verbleibende Aufbewahrungsfrist dürfen wir aber ein kleines Entgelt verrechnen (€ 50 pro verbleibendem Kalenderjahr).

Häufige Fragen zur PPWR-Bevollmächtigung

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Sie gilt seit 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten. Weitere Pflichten – etwa zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Leerraum in Versandverpackungen – folgen schrittweise, vor allem ab 2030. In Österreich laufen Registrierung und Lizenzierung weiterhin über das EDM und ein Sammel- und Verwertungssystem wie die ARA.

Ja, wenn du ohne Sitz in Österreich Waren an private Endkund:innen in Österreich versendest. Diese Pflicht gilt seit 2023 (§ 16b Verpackungsverordnung). Eine Umsatzgrenze gibt es nicht.

Nein. Jedes Land hat sein eigenes System. Für Österreich brauchst du eine eigene Lizenzierung und einen Bevollmächtigten.

Nein, schon die erste Lieferung an Privatkund:innen ist pflichtig. Für kleine Mengen gibt es aber das ARA-Pauschalmodell: ein fixer Jahresbetrag statt Mengenmeldungen nach Material.

Verpflichtend ist er dann grundsätzlich nicht, weil meist dein österreichischer Kunde für die Lizenzierung zuständig ist. Willst du die Verpackungen für ihn vorab entpflichten, kannst du freiwillig einen Bevollmächtigten bestellen.

Stand Oktober 2026 ist nichts beschlossen. Das Verfahren auf EU-Ebene läuft noch, und ob Österreich seine nationale Pflicht danach beibehält, ist offen. Bis dahin gilt die Pflicht unverändert.

Es drohen Verwaltungsstrafen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz – Fachquellen nennen ab 450 € pro Verstoß. Außerdem verlangen Online-Marktplätze zunehmend Nachweise und können Angebote sperren.

Als Versandhändler:in in der Regel nicht. Du brauchst die EDM-Registrierung über deinen Bevollmächtigten und einen Lizenzvertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem wie der ARA. Die VKS führt das Anfallstellenregister – dort registrieren sich österreichische Betriebe, bei denen gewerbliche Verpackungsabfälle anfallen, etwa für Abholung und Transportkostenvergütung.

Die Register nach der PPWR werden national geführt. In Österreich ist das weiterhin das EDM – eine zusätzliche EU-weite Registrierung ist derzeit nicht nötig.

Einmalig: 190 € für die notarielle Beglaubigung, die Einrichtung ist inklusive.
Jährlich: 120 € Bevollmächtigung PostWerkStatt + 150 € ARA-Pauschale.
Im ersten Jahr sind das 460 € netto, danach 270 € netto pro Jahr. Mit gültiger USt-IdNr. gilt Reverse Charge, sonst kommen 20 % USt dazu.

Die Bevollmächtigung kostet 120 € netto pro Kalenderjahr. Darin enthalten sind die österreichische Zustell- und Vertretungsadresse, der Behördenkontakt, die Meldungen und die Archivierung deiner Nachweise.

Im ARA-Pauschalmodell für Kleinmengen zahlst du 150 € netto pro Jahr (ARA-Tarifblatt 2026 und 2027). Das gilt bis 1.500 kg Haushalts- und 1.500 kg gewerbliche Verpackungen pro Jahr.

Du zahlst das Lizenzentgelt direkt an das Sammel- und Verwertungssystem, z. B. die ARA. Die ARA verrechnet jeweils im Februar für das Vorjahr. Wir verrechnen nur unsere Bevollmächtigungspauschale.

Dann fällt die Pauschale weg und du meldest deine Mengen nach Material. Die Kosten richten sich dann nach dem jeweiligen Tarif des Sammelsystems.

Ja. Die Vollmacht muss gesetzlich beglaubigt sein, sonst ist die Bestellung des Bevollmächtigten unwirksam.

Ein Notar beglaubigt die Unterschrift der vertretungsbefugten Person auf der Vollmacht. Am einfachsten geht das online über unseren Partner notarity per Video-Identifikation. Du kannst auch einen Notar an deinem Standort wählen.

Über notarity kostet sie pauschal 190 € netto zzgl. 20 % USt. Bei einem Notar in deinem Land gilt dessen Gebührenordnung.

Nein. Die Beglaubigung geht komplett online über notarity oder bei einem Notar in deinem Land. Bei ausländischen Notaren kann je nach Land eine Apostille nötig sein – das klären wir gerne mit dir.

Auf Deutsch oder Englisch. Sie muss den Umfang der Vertretung genau festlegen – unsere Vorlagen erfüllen das.

Wir brauchen Vertrag und Vollmacht (Vorlagen von uns), deinen Lichtbildausweis, einen Handels- oder Gewerberegisterauszug, deine USt-IdNr. und eine grobe Aufstellung deiner Verpackungsmengen.

Du schreibst uns an postwerkstatt@ottensheim.at und bekommst binnen 24 Stunden die Vorlagen. Dann unterschreibst du, lässt online beglaubigen und wir machen einen kurzen Zoom-Call. Den Rest erledigen wir: ARA-Vertrag, EDM-Registrierung, Einreichung beim BMLUK und Eintrag im ZAReg.

Die Vorlagen bekommst du binnen 24 Stunden. Wir dürfen ab Unterzeichnung der beglaubigten Vollmacht für dich tätig werden. Im EDM wird die Bestellung jeweils zum Quartalsende eingetragen; wie lange das BMLUK prüft, liegt nicht in unserer Hand.

Der ARA-Vertrag beginnt laut AGB am 1. Jänner des Jahres, in dem du unterschreibst. Damit sind auch die Lieferungen abgedeckt, die du in diesem Jahr schon verschickt hast.

PostWerkStatt: keine Mindestlaufzeit, Kündigung jederzeit mit 4 Wochen Frist. Kündigst du innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (5 Jahre), berechnen wir für die gesetzlich geforderte Aufbewahrung 50 € pauschal pro verbleibendem Jahr.
ARA: unbefristet, Kündigung mit 6 Monaten Frist zum Halbjahres- oder Jahresende.

Bei Einwegverpackungen mindestens 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre. Als Bevollmächtigte archivieren wir die Nachweise für dich und legen sie Behörden auf Anfrage binnen 10 Tagen vor.

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